Fundstelle GVBl. 2013 S. 439

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 5e23184004daf2fa1087b7654a58b3c7e6d56e9f634850c68ea3790927b725de

Gesetz

2120-1-UG, 800-21-2-A, 800-21-3-A
800-21-2-A , 800-21-3-A , 2120-1-UG

Bayerisches Gesetz
zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
und zur Anerkennung sozialer Berufe

Vom 24. Juli 2013


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht

§ 1
Bayerisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BayBQFG)

§ 2
Bayerisches Gesetz über das Führen der Berufsbezeichnungen „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ und „Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ (Bayerisches Sozial- und Kindheitspädagogengesetz – BaySozKiPädG)

§ 3
Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes

§ 4
Inkrafttreten


§ 1

800-21-2-A

Bayerisches Gesetz
über die Feststellung der Gleichwertigkeit
ausländischer Berufsqualifikationen
(Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BayBQFG)1)



Teil 1

Allgemeiner Teil


Art. 1

Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung zu ermöglichen, sowie der Förderung der Integration von im Land lebenden Migrantinnen und Migranten in den bayerischen Arbeitsmarkt.


Art. 2

Anwendungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen und inländischer Ausbildungsnachweise mit Berufen, die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern geregelt sind, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen des Freistaates Bayern unter Bezugnahme auf dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmen. 2§ 10 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt.

(2) 1Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf die Feststellung der Gleichwertigkeit mit Abschlüssen, für die die zuständigen Stellen auf Grund der §§ 9, 54, 66, 67 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder der §§ 41, 42a, 42m, 42n der Handwerksordnung Regelungen über Aus- und Fortbildungsprüfungen erlassen haben. 2Eine Feststellung der Gleichwertigkeit mit Aus- und Fortbildungsregelungen nach §§ 66, 67 BBiG und §§ 42m, 42n der Handwerksordnung ist nur im persönlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eröffnet; maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, in Bayern eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung

1.
auf Abschlüsse im Rahmen der Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen; hierfür gilt abschließend das Ingenieurgesetz,

2.
auf die Berufsbezeichnungen „Architektin“, „Architekt“, „Innenarchitektin“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“, „Landschaftsarchitekt“, „Beratende Ingenieurin“, „Beratender Ingenieur“ sowie „Stadtplanerin“ und „Stadtplaner“; hierfür gelten abschließend das Baukammerngesetz und die darauf beruhenden Regelungen,

3.
in den Fällen des Qualifikationserwerbs gemäß Art. 6 des Leistungslaufbahngesetzes,

4.
für Qualifikationsnachweise, die nach dem Bayerischen Hochschulpersonalgesetz zu erbringen sind,

5.
für den Erwerb der Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen; hierfür gelten abschließend das Bayerische Lehrerbildungsgesetz und die darauf beruhenden Regelungen,

6.
auf die Anerkennung von Bezeichnungen, die auf der Grundlage des Heilberufe-Kammergesetzes von der zuständigen Heilberufekammer ausgesprochen wird, oder

7.
auf Dolmetscher- und Übersetzerabschlüsse; hierfür gelten abschließend das Dolmetschergesetz und die darauf beruhenden Regelungen.

(5) 1Für akademische Qualifikationen, soweit diese nicht Voraussetzung zur Ausübung eines reglementierten Berufs sind, besteht in Abweichung von Abs. 1 und Teil 2 Abschnitt 1 nur die Möglichkeit einer Bewertung auf Basis des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (Anlage zum Gesetz vom 16. Mai 2007, BGBl II S. 712). 2Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird ermächtigt, diese Aufgabe auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen. 3Die Zuständigkeit kann auch auf länderübergreifende Stellen im Sinn des Satzes 2 übertragen werden.


Art. 3

Begriffsbestimmungen

(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.

(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen über den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.

(3) 1Berufsbildung im Sinn dieses Gesetzes ist eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung, berufliche Fort- oder Weiterbildung. 2Die Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. 3Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. 4Die berufliche Fort- und Weiterbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus.

(4) Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern geregelt sind, umfassen reglementierte Berufe und nicht reglementierte Berufe.

(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.



Teil 2

Feststellung der Gleichwertigkeit


Abschnitt 1

Nicht reglementierte Berufe


Art. 4

Feststellung der Gleichwertigkeit

(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern

1.
der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt und

2.
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, sofern

1.
sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht,

2.
die nach Nr. 1 abweichenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des jeweiligen Berufs wesentlich sind und

3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat.

(3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines Landes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei insoweit die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Land erworben worden.


Art. 5

Vorzulegende Unterlagen

(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,

2.
ein Identitätsnachweis,

3.
im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,

4.
Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,

5.
eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie

6.
gegebenenfalls ein erteilter Bescheid eines anderen Landes.

(2) 1Die Unterlagen nach Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. 2Von den Unterlagen nach Abs. 1 Nrn. 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. 3Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. 4Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.

(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Abs. 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen.

(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.

(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.

(6) 1Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Freistaat Bayern eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 2Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. 3Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.


Art. 6

Verfahren

(1) 1Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinn des Art. 3 Abs. 2 erworben hat. 2Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen.

(2) 1Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach Art. 5 Abs. 1 vorgelegten Unterlagen. 2In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Abs. 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. 3Sind die nach Art. 5 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. 4Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Abs. 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.

(3) 1Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. 2Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 3Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 4Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(4) 1In den Fällen von Art. 5 Abs. 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Abs. 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. 2Im Fall des Art. 14 ist der Lauf der Frist nach Abs. 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.

(5) Der Antrag soll abgelehnt werden, soweit die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.


Art. 7

Form der Entscheidung

(1) Die Entscheidung über den Antrag nach Art. 4 Abs. 1 ergeht schriftlich.

(2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinn des Art. 4 Abs. 2 nicht erfolgen kann, sind in der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung darzulegen.

(3) Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.


Art. 8

Zuständige Stelle

(1) 1Zuständige Stelle im Sinn dieses Abschnitts ist, vorbehaltlich anderer Regelungen,

1.
die Regierung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst für schulische Ausbildungsabschlüsse,

2.
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

a)
die Regierung für schulische Berufsaus- und Fortbildungsabschlüsse und

b)
die Technische Universität München für Gymnastiklehrerinnen und Gymnastiklehrer und Sportlehrerinnen und Sportlehrer im freien Beruf,

3.
das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für eine Berufsqualifikation auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes und des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft sowie für Staatlich geprüfte Forstingenieurinnen und Staatlich geprüfte Forstingenieure und Staatlich geprüfte Forstassessorinnen und Staatlich geprüfte Forstassessoren,

4.
das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen für eine nach der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes geregelten Berufsbildung,

5.
die Industrie- und Handelskammer bei einer Berufsbildung, die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der nichthandwerklichen Gewerbeberufe geregelt ist,

6.
die Handwerkskammer bei einer Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,

7.
die Landesärzte-, Landeszahnärzte-, Landestierärzte- oder die Landesapothekerkammer für die Gesundheitsdienstberufe jeweils für ihren Bereich oder

8.
in sonstigen Fällen das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.

2Im Übrigen wird auf die Regelungen im Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes verwiesen.

(2) 1Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen. 2Soweit Zuständigkeiten bei einer oder mehreren Regierungen konzentriert werden sollen, hat dies im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern zu erfolgen. 3Die Zuständigkeit kann bei Bedarf auf länderübergreifende Stellen im Sinn des Satzes 1 übertragen werden.

(3) 1Zuständige Stellen nach Abs. 1 können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz in einem anderen Land sein kann, wahrgenommen werden. 2Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des jeweils zuständigen Ministeriums.


Abschnitt 2

Reglementierte Berufe


Art. 9

Voraussetzungen der Gleichwertigkeit

(1) 1Die Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Bayern reglementierten Berufs. 2Bei dieser Entscheidung gilt der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit dem entsprechenden landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis, sofern

1.
der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt,

2.
die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem sowohl im Freistaat Bayern als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zu Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung im Freistaat Bayern nicht entgegenstehen, und

3.
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, sofern

1.
sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht,

2.
die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs darstellen und

3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat.


Art. 10

Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen

(1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinn des Art. 9 Abs. 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Bayern reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation durch Bescheid festgestellt.

(2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Maßnahmen nach Art. 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der erforderlichen landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können.

(3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines Landes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei insoweit die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Land erworben worden.


Art. 11

Ausgleichsmaßnahmen

(1) Wesentliche Unterschiede im Sinn des Art. 9 Abs. 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.

(2) 1Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des Abs. 1 sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu berücksichtigen. 2Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinn des Art. 9 Abs. 2 zu beschränken. 3Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung geregelt werden.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen.


Art. 12

Vorzulegende Unterlagen

(1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag auf Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Bayern reglementierten Berufs folgende Unterlagen beizufügen:

1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,

2.
ein Identitätsnachweis,

3.
im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,

4.
Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,

5.
im Fall von Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat,

6.
eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie

7.
gegebenenfalls ein erteilter Bescheid eines anderen Landes.

(2) 1Die Unterlagen nach Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. 2Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. 3Von den Unterlagen nach Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. 4Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.

(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Abs. 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen.

(4) 1Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. 2Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz absolviert wurde, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.

(5) 1Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. 2Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.

(6) 1Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Freistaat Bayern eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 2Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. 3Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.


Art. 13

Verfahren

(1) 1Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach Art. 12 Abs. 1 vorgelegten Unterlagen. 2In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Abs. 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. 3Sind die nach Art. 12 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. 4Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Abs. 2 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.

(2) 1Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. 2Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 3Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 4Für Antragsteller, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser genannten Staaten anerkannt wurden, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. 5Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(3) 1In den Fällen von Art. 12 Abs. 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Abs. 2 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. 2Im Fall des Art. 14 ist der Lauf der Frist nach Abs. 2 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.

(4) 1Die zuständige Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. 2Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ist zuständige Stelle im Sinn dieses Abschnitts, soweit nicht durch das jeweilige Fachrecht bestimmt, für Fachsportlehrerinnen und Fachsportlehrer im freien Beruf mit staatlicher Prüfung die Technische Universität München, für schulische Berufsaus- und Fortbildungsabschlüsse die Regierung.

(5) 1Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen. 2Soweit Zuständigkeiten bei einer oder mehreren Regierungen konzentriert werden sollen, hat dies im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern zu erfolgen. 3Die Zuständigkeit kann bei Bedarf auf länderübergreifende Stellen im Sinn des Satzes 1 übertragen werden.

(6) 1Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz in einem anderen Land sein kann, wahrgenommen werden. 2Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des jeweils zuständigen Ministeriums.


Abschnitt 3

Gemeinsame Vorschriften


Art. 14

Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen

(1) 1Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nach Art. 5 Abs. 1, 4 und 5 oder Art. 12 Abs. 1, 4 und 5 aus selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, stellt die zuständige Stelle die für einen Vergleich mit der entsprechenden inländischen Berufsbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers durch sonstige geeignete Verfahren fest. 2Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. 3Die zuständige Stelle ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.

(2) Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen.

(3) Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit nach Art. 4 oder Art. 9 erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der in Abs. 1 und 2 vorgesehenen sonstigen Verfahren.


Art. 15

Mitwirkungspflichten

(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) 1Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen entscheiden. 2Dies gilt entsprechend, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(3) Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Folge schriftlich hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.



Teil 3

Schlussvorschriften


Art. 16

Statistik

(1) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen wird eine Landesstatistik geführt.

(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Landkreis oder kreisfreie Stadt des Wohnorts des Antragstellers, Datum der Antragstellung,

2.
Ausbildungsstaat, bayerischer Referenzberuf oder bayerische Referenzausbildung,

3.
Datum, Gegenstand und Art der Entscheidung sowie eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber sowie

4.
Meldungen und Entscheidungen betreffend die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 7 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22; ber. 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28, 2009 L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,

2.
Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

(4) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben nach Abs. 3 Nr. 2 sind freiwillig. 3Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen für die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen.

(5) Die Angaben sind elektronisch an das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung zu übermitteln.

(6) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern

1.
die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, den zeitlichen Abstand der Erhebung zu verlängern sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden,

2.
einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für den in Art. 1 genannten Zweck erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Arten personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 7 des Bayerischen Datenschutzgesetzes betreffen, und

3.
die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.


§ 2

800-21-3-A

Bayerisches Gesetz
über das Führen der Berufsbezeichnungen
„Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“
und „Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“
(Bayerisches Sozial- und Kindheitspädagogengesetz – BaySozKiPädG)


Art. 1

„Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“

(1) 1Die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ darf führen, wer

1.
an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Freistaat Bayern einen Studiengang nach Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen hat und

2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer in § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) genannten Straftat verurteilt worden ist.

2Dem erfolgreichen Abschluss nach Satz 1 Nr. 1 steht der Erwerb der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung in einem anderen Land gleich.

(2) 1Ein Bachelorstudiengang qualifiziert für die Tätigkeit als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, wenn er

1.
die für die Tätigkeit notwendigen Kompetenzen vermittelt,

2.
Schwerpunkte setzt beim Erwerb von

a)
Wissen und Verständnis der allgemeinen wissenschaftlichen Grundlagen und Methoden der Sozialen Arbeit und eines exemplarischen Lernfelds,

b)
systematischen Kenntnissen wichtiger Theorien, Modelle und Methoden der Sozialen Arbeit im nationalen und internationalen Rahmen,

c)
kritischem Verständnis für Schlüsselprobleme und Konzepte eines Spezialgebiets der Sozialen Arbeit im Allgemeinen,

d)
einem integrierten Verständnis der Methoden, Verfahrensweisen und der beruflichen Ethik von Sozialer Arbeit auf dem Hintergrund reflektierter Erfahrung, methodischen Handelns und auf dem aktuellen Stand der Fachliteratur,

e)
exemplarischen Einblicken und ausgewählten vertieften aktuellen Kenntnissen in einem Forschungs- und Entwicklungsgebiet der Sozialen Arbeit,

f)
kritischem Bewusstsein für den umfassenden fachübergreifenden Zusammenhang und

g)
Erfahrungen der kritischen Reflexion erworbenen Fachwissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis,

3.
ausgewiesene Kenntnisse zu den geltenden Grundlagen, insbesondere den für die Soziale Arbeit bedeutsamen deutschen Rechtsgebieten mit Vertiefung auf Landesebene sowie Kenntnisse für die Verwaltung vermittelt,

4.
eine Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern umfasst und

5.
ein angeleitetes praktisches Studiensemester an einer von der Hochschule anerkannten, fachlich ausgewiesenen Einrichtung der Sozialen Arbeit im Umfang von mindestens 100 Tagen eingliedert.

2Auf Antrag der den Studiengang anbietenden Hochschule wird durch Allgemeinverfügung festgestellt, ob ein Studiengang die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.


Art. 2

„Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“

(1) 1Die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ darf führen, wer

1.
an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Freistaat Bayern einen Studiengang nach Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen hat und

2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat verurteilt worden ist.

2Dem erfolgreichen Abschluss nach Satz 1 Nr. 1 steht der Erwerb der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung in einem anderen Land gleich.

(2) 1Ein Bachelorstudiengang qualifiziert für die Tätigkeit als Kindheitspädagogin bzw. Kindheitspädagoge, wenn er

1.
die für die Tätigkeit notwendigen Kompetenzen, insbesondere vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten zur Umsetzung der im ersten Abschnitt der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes zugrunde gelegten Bildungs- und Erziehungsziele, vermittelt,

2.
Schwerpunkte setzt bei

a)
der Qualität der Erwachsenen-Kind-Interaktion und der entsprechenden sprachlichen Kommunikation,

b)
der professionellen Begleitung kindlicher Lernprozesse,

c)
der Entwicklung von Konfliktlösungsstrategien sowie bei

d)
der Unterstützung von Eltern bei der Förderung ihrer Kinder in der kognitiven, emotionalen, sozialen und körperlichen Entwicklung,

3.
ausgewiesene Kenntnisse zu den geltenden Grundlagen, insbesondere den Kinderrechten und den für die Kinderbetreuung bedeutsamen deutschen Rechtsgebieten mit Vertiefung auf Landesebene, vor allem zum Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, zur Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes und zum Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan (5. Auflage 2012, Cornelsen Verlag), sowie Kenntnisse für die Verwaltung vermittelt,

4.
eine Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern umfasst und

5.
Praxisanteile an einer von der Hochschule anerkannten, fachlich ausgewiesenen Einrichtung im Umfang von mindestens 100 Tagen eingliedert.

2Auf Antrag der den Studiengang anbietenden Hochschule wird durch Allgemeinverfügung festgestellt, ob ein Studiengang die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.


Art. 3

Ausländische Abschlüsse

(1) Die Voraussetzung nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag durch Bescheid ersetzt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1.
über einen ausländischen Studienabschluss verfügt, der nach Feststellung gemäß den Vorschriften des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) einem Studiengang nach Art. 1 Abs. 2 gleichwertig ist,

2.
eine beglaubigte Übersetzung des gesamten Zeugnisses vorlegt, aus der die absolvierte Fächerkombination und der Umfang des Fachpraktikums in Tagen hervorgehen,

3.
nachweislich über

a)
die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,

b)
Kenntnisse der bedeutsamen deutschen Rechtsgebiete und Kenntnisse für die Verwaltung

verfügt.

(2) Die Voraussetzung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag durch Bescheid ersetzt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1.
über einen ausländischen Studienabschluss verfügt, der nach Feststellung gemäß den Vorschriften des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes einem Studiengang nach Art. 2 Abs. 2 gleichwertig ist,

2.
eine beglaubigte Übersetzung des gesamten Zeugnisses vorlegt, aus der die absolvierte Fächerkombination hervorgeht,

3.
nachweislich über

a)
die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,

b)
Kenntnisse des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans und

c)
Kenntnisse der Rahmenbedingungen der Einrichtungen zur Kinderbetreuung in Bayern

verfügt.


Art. 4

Ordnungswidrigkeit

Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer eine der in diesem Gesetz geregelten Berufsbezeichnungen allein oder in einer Verbindung führt, obwohl er die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 nicht erfüllt oder wegen einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.


Art. 5

Zuständigkeit

1Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. 2Es kann die Zuständigkeit ganz oder teilweise auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen.


Art. 6

Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst

1.
das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 2,

2.
die Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 11 BayBQFG in den Fällen des Art. 3 und

3.
das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren in den Fällen des Art. 3

zu bestimmen.


Art. 7

Übergangsvorschriften

(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen in sozialen Berufen gelten fort.

(2) Die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt auch, wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes

1.
innerhalb Deutschlands einen Diplomstudiengang der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern einschließlich einer eingegliederten Praxisausbildung im Umfang von mindestens zwei praktischen Studiensemestern erfolgreich abgeschlossen hat oder

2.
einen Studiengang nach Art. 1 Abs. 2 oder Art. 2 Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen hat, für den erst nach erfolgreichem Abschluss des Studiengangs die Feststellungen nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 oder Art. 2 Abs. 2 Satz 2 getroffen wurden.

(3) 1Abweichend von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 kann für Studiengänge mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Art. 57 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) über ein Einvernehmen bzw. gemäß Art. 76 Abs. 1 BayHSchG über eine staatliche Anerkennung verfügen, die Feststellung nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 beantragt werden. 2Die Feststellung gilt für Absolventinnen und Absolventen, die ihr Studium spätestens zum Wintersemester 2013/2014 aufgenommen haben.


§ 3

Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes

Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 246), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Lebensmittelsicherheit“ durch das Wort „Veterinärwesen“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend.“

2.
Art. 27 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die nicht in Deutschland abgelegt wurden, bestimmt sich nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz.“

3.
In § 31 Abs. 3 werden nach den Worten „Richtlinie 2005/36/EG“ die Worte „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22; ber. 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28, 2009 L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl L 158 S. 368)“ eingefügt.


§ 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.

München, den 24. Juli 2013

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r

__________________
1)
Art. 1 bis 3 und 9 bis 16 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22; ber. 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28, 2009 L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl L 158 S. 368).